Nach Maßgabe § 4 Nr. 11 des Siebten Steuerberatungsänderungsgesetzes wird für Mitglieder im OSTDEUTSCHE LOHNSTEUER BERATUNG OLB e.V. -Lohnsteuerhilfeverein - ganzjährig gestaltende Steuerberatung in folgenden Fällen durchgeführt:
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
bei sonst. Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen
bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen
Steuerberatung für Mitglieder auch in folgenden Fällen:
bei Vermögensberatung ohne Produktvermittlung
bei Einkünften aus Kapitalvermögen 1)
bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1)
bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften 1)
1)Ausnahme - keine Steuerberatung in diesen vorgenannten Fällen, soweit umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und/oder wenn die Einnahmen hieraus bei Einzelveranlagung 13.000 Euro und bei Zusammenveranlagung 26.000 Euro übersteigen.
Die Beratungsbefugnis erstreckt sich auch noch auf folgende staatliche Leistungstransfers:
bei Sachverhalten zum Familienleistungsausgleich (Beratung, Anträge und Widerspruch zum Kindergeld)
und auch noch auslaufend
für die Eigenheim- und für die Investitionszulagen
sowie jetzt auch für verbessert für Mieter wie für Wohnungs- /Hausbesitzer
steuerliche Beratung/Betreuung von haushaltsnahen Dienstleistungen (einschliesslich bei Anstellungen)
Anträge auf Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen.